DEMIS Wissensdatenbank

Folgend finden Sie FAQ zu vor allem fachlichen Fragen zu bestehenden und zukünftigen Meldepflichten, Informationen zur Zertifikatbestellung und Sprechstunde für Krankenhäuser.

FAQ zu technischen Fragen finden Sie unter FAQ DEMIS-Meldeportal.

#FrageAntwort
1Welche Meldepflichten bestehen für KH?Für Krankenhäuser bestehen gemäß Infektionsschutzgesetz mehrere Meldepflichten:
  • §7 Abs. 1 IfSG (Labormeldung)--> Erregernachweise, seit 01.01.2022 verpflichtend über DEMIS, einschließlich Krankenhauslabore
  • §6 Abs. 1 Nr. 1 und 1a IfSG (Arztmeldung) --> Meldung bei Verdacht, Erkrankung, Hospitalisierung, Tod in Bezug auf COVID-19,  seit 17.09.2022 verpflichtend über DEMIS, alle anderen Meldungen gemäß §6 Abs. 1 Nr. 1 und 1a IfSG voraussichtlich ab 2. Quartal 2024
  • §13 Abs. 7 IfSG  in Verbindung mit der Verordnung zur Krankenhauskapazitätssurveillance --> Meldung von Angaben für die Ermittlung nicht intensivmedizinischer somatischer Behandlungskapazitäten über DEMIS seit 20.09.2022
2Welche Anbindungsmöglichkeiten an DEMIS bestehen für KH?

Das DEMIS-Meldeportal oder über die Schnittstelle zu DEMIS im KIS integriert, welche in der DEMIS-Infrastruktur bereits seit Juni 2022 zur Verfügung steht. Bitte kontaktieren Sie hierzu Ihren KIS-Hersteller.

Weitere Informationen: Anbindungsoptionen für Krankenhäuser gemäß IfSG-Meldepflichten

3Wann benötige ich ein Authentifizierungszertifikat?Ein Authentifizierungszertifikat wird nur dann benötigt, wenn Sie Meldungen über die FHIR-Schnittstelle in Ihrem LIS oder KIS absetzen möchten. 
4Welche Informationen muss ich liefern, um ein Zertifikat zu beantragen?Bitte finden Sie auf folgender Seite ein Beispielformular zu den notwendigen Informationen: Melden direkt über die FHIR-Schnittstelle
5Muss ich für verschiedene Klinikstandorte unterschiedliche Zertifikate bestellen?Es ist möglich, dass verschiedene Standorte über ein Zertifikat melden. Haben Sie allerdings mehrere Stellen, verschiedene Software, verschiedene KIS, in die das Zertifikat importiert werden müsste und das Zertifikat und die privaten Schlüssel an mehrere Personen weitergegeben werden muss, ist es aus Sicherheitsgründen empfohlen, mehrere Zertifikate zu beantragen. Bei DEMIS ist dem Zertifikat lediglich die IK-Nummer zugeordnet. Eine Zuordnung zum Standort findet nicht statt. Anhand der IK-Nummer wird bestimmt für welche Standorte gemeldet werden darf. Die Bestellung von mehreren Zertifikaten kann durch eine Person durchgeführt werden. Für die Zuordnung der Einrichtung in den Gesundheitsämtern ist die Nutzung verschiedener Zertifikate hilfreich. Wir empfehlen aus diesem Grund unterschiedliche Zertifikate für die einzelnen Standorte.
6Benötige ich unterschiedliche Zertifikate für eine Labormeldung und eine Krankheitsmeldung?Aufgrund sicherheitstechnischer Gegebenheiten ist es notwendig, für unterschiedliche Meldetatbestände verschiedene Zertifikate zu bestellen.
7Wie kann ich an der DEMIS-Sprechstunde für Krankenhäuser teilnehmen?

Die Krankenhaussprechstunde ist für alle Interessierten aus dem Kreis der Krankenhäuser und KIS-Hersteller offen und findet regelmäßig in einem vierwöchigen Turnus von 14-15 Uhr statt.

Bei Interesse an dem Link zur Teilnahme an der Sprechstunde, wenden Sie sich bitte an demis-support@rki.de

8Gibt es die Möglichkeit die FHIR-Schnittstelle in einer Testumgebung zu testen?Informationen zu den zur Verfügung stehenden Testumgebungen finden Sie unter: Testumgebungen.
Den aktuellen Umfang in der Docker-Testumgebung finden Sie unter DEMIS Docker Testumgebung Release Notes.

Für Tests gegen die FHIR-Schnittstellen stehen Ihnen 2 Testumgebungen zur Verfügung: Testumgebungen. In beiden sind die FHIR-Schnittstellen für die Labormeldungen (gemäß §7 Abs.1 IfSG), die Arztmeldung für COVID-19 (gemäß §6 Abs. 1 IfSG) sowie für die Bettenbelegung implementiert. 

Wenn Ihrerseits Interesse an einem Zugang zur Live-Testumgebung bestehen sollte, wenden Sie sich an die DEMIS-Geschäftsstelle unter demis-support@rki.de. Für die Live-Testumgebung muss Ihnen ein Testzertifikat zur Verfügung gestellt werden.
9Kann die Hospitalisierungsmeldung in Bezug auf COVID-19 und die Bettenbelegungsmeldung an die Hygienefachkraft delegiert werden?Ja, das ist möglich.
10Entstehen dem Krankenhaus Kosten?Von DEMIS/RKI/gematik werden für die Anbindung bzw. für das Zertifikat keine Kosten erhoben. Ihr KIS-Hersteller wird aber evtl. Kosten erheben.
11Wenn die Hospitalisierungsmeldung abgegeben ist, kann dann im Portal eingesehen werden, dass für diesen Patienten schon eine entsprechende Meldung erfolgt ist, bzw. dass nach dem Versterben eine entsprechende Meldung erfolgt ist.Nein, das können Sie nicht einsehen. Sie bekommen aber sofort eine PDF-Meldebestätigung, die Sie sich abspeichern können.
12Kann das Formular heruntergeladen und abgespeichert werden nach dem Ausfüllen?Nein, aber die PDF-Meldebestätigung enthält alle gemeldeten Daten.
13Wie kann überprüft werden für welche Tage die DEMIS – Bettenbelegung abgegeben wurde, ggf. mit welchen Daten?Das kann der Meldebestätigung entnommen werden.
14Ist es möglich die Bettenbelegung über den Komfort-Client zu melden?

Die Option, die Bettenbelegung zu melden ist seit 15.09.2022 produktiv geschaltet. Informationen zur entsprechenden Eingabemaske finden Sie auf folgender Seite auf der DEMIS-Wissensdatenbank: Oberfläche - Bettenbelegung

15Welche zeitlichen Fristen müssen für die Meldung eingehalten werden?

Namentliche Meldungen von Erregernachweisen gemäß §7 Abs 1 IfSG sowie Krankheitsmeldungen gemäß §6 Abs 1 IfSG, somit auch Hospitalisierungsmeldungen in Bezug auf COVID-19 haben gemäß §9 Abs. 3 IfSG unverzüglich zu erfolgen und müssen spätestens 24 Stunden, nachdem der Meldende Kenntnis erlangt hat, am Gesundheitsamt vorliegen. Eine Meldung darf wegen einzelner fehlender Angaben nicht verzögert werden. Die Nachmeldung oder Korrektur von Angaben hat unverzüglich nach deren Vorliegen an das Gesundheitsamt zu erfolgen, das die ursprüngliche Meldung erhalten hat. Das Gesundheitsamt ist befugt, von dem Meldenden Auskunft über Angaben zu verlangen, die die Meldung zu enthalten hat. Der Meldende hat dem Gesundheitsamt unverzüglich anzugeben, wenn sich eine Verdachtsmeldung nicht bestätigt hat.

Die Meldung der Bettenbelegung hat täglich (Mo-So) bis 11 Uhr mit Stand des Vortages um 12 Uhr zu erfolgen.

16Antibiotika-Verbrauchs-Surveillance (AVS) und Antibiotika-Resistenz-Surveillance (ARS) - G-BA-Beschluss bzw. Umsetzung der Surveillancesysteme in DEMIS 

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat für Antibiotika, die gemäß §35 SGB V als Reserveantibiotika eingestuft wurden und deren Zusatznutzen damit als belegt gilt, Qualitätsvorgaben bei der Anwendung in Behandlungseinrichtungen beschlossen. 

Demnach sollen Behandlungseinrichtungen, die Reserveantibiotika gemäß §35 SGB V einsetzen, an den übergeordneten Surveillance-Systemen AVS (Antibiotika-Verbrauchs-Surveillance) und ARS (Antibiotika-Resistenz-Surveillance) bzw. ARVIA (Antibiotika-Resistenz und -Verbrauch Integrierte Analyse) teilnehmen. Gemäß G-BA Beschluss ist die Übermittlung der Resistenz- und Verbrauchsdaten zu Reserveantibiotika an die genannten Systeme bis spätestens 01.01.2024 zu gewährleisten.

Ein Überblick zu den etablierten Übermittlungswegen für Daten von ARS und AVS wurde auf den RKI-Seiten https://ars.rki.de/ und https://avs.rki.de/  veröffentlicht. Die aktuell genutzte Schemadefinition für die Übermittlung der ARS-Daten ist seit 2008 für Softwarehersteller frei verfügbar. Für AVS besteht seit 2014 die Möglichkeit der Datenübermittlung über die Plattform WebKess des Nationalen Referenzzentrums für Surveillance von nosokomialen Infektionen sowie seit 2021 eine Schemadefinition, die an geeigneter Krankenhaussoftware implementiert werden kann.

Darüber hinaus wird eine Datenübermittlung über DEMIS unter Nutzung der FHIR-Schnittstelle erarbeitet. Angestrebt wird eine Bereitstellung der ARS-Schnittstelle in 2024.