Häufig tritt es auf, dass ein Probe in mehreren Laboren untersucht wird. Der Erstnachweis eines Erregers erfolgt im Primärlabor, weitere Untersuchungen (z.B. Nukleinsäurenachweis auf Kultur oder Serologie, Antibiotikaresistenznachweise, ...) erfolgen im Sekundärlabor. Oder es gibt die Situation, dass ein Labor die Proben vom Einsender erhält, und diese jedoch vollständig zur Diagnostik an ein anderes Labor weitergibt. Das DEMIS-Lifecyclemanagement gibt an, vornehmlich in den Szenarien 2 und 3 (https://go.gematik.de/demis-lifecycle-lab), wer wie meldet.
In § 8 Absatz 1 Nummer 2-4 IfSG wird geregelt, wer zur Meldung nach § 7 IfSG verpflichtet ist. Von größerer Bedeutung für die Erregernachweismeldung ist hier der Satz 2. In den FAQs zu IfSG und Meldewesen des RKI steht kurz zusammengefasst: Eine Meldepflicht ergibt sich für das Labor, in dem ein Befund erhoben wird, der den direkten oder indirekten Nachweis eines meldepflichtigen Krankheitserregers in Verbindung mit einer akuten bzw. neu diagnostizierten Infektion erbringt.
Demzufolge ist das Labor zur Meldung verpflichtet, welches die Diagnostik durchgeführt hat. Ob dieses Labor auch direkt vom Einsender der Probe beauftragt wurde, ist zunächst nicht von Bedeutung.
In § 9 Absatz 2 IfSG wird geregelt, was gemeldet werden muss. Hierbei wird vor allem § 9 Absatz 2 Satz 2 IfSG häufig missverstanden, denn der Begriff "Einsender" wird oft relativ betrachtet: Wird das zuerst beauftragte Labor selbst zum Einsender, wenn es die Probe an ein weiteres Labor gibt? NEIN, Einsender im Sinne des Gesetzes ist stets der Erstveranlasser, der die betroffene Person auch persönlich gesehen hat. Der Einsender/Erstveranlasser hat die Probe genommen und erstmalig die Analyse veranlasst, unabhängig davon wie viele Labore beteiligt sind.
Dadurch kann es durchaus vorkommen, dass der Einsender und das meldepflichtige Labor keinen direkten Kontakt haben und dass diese einander nicht bekannt sind. Dennoch ist die Kenntnis über den Einsender und das meldepflichtige Labor für das Gesundheitsamt von großer Bedeutung. Daher muss die Information des Einsenders/Erstveranlassers in der Meldung enthalten sein, selbst wenn diese durch ein weiterführendes Labor gemacht wird, welches zu dem Einsender keinen direkten Bezug hat.
Die Meldung durch das Sekundärlabor muss die Angaben zum Einsender/Erstveranlasser der Probe enthalten, besonders dann, wenn keine Diagnostik im Primärlabor durchgeführt wurde. Für das Primärlabor ist es oft nicht Teil des Probenmanagements, die Informationen über den Einsender an das Sekundärlabor weiter zu geben, was zu einer unvollständigen Meldung nach IfSG führt. Hier gibt es drei mögliche Lösungen:
Es ist vom Meldenden zu gewährleisten, dass alle notwendigen Informationen gemeldet werden. Hier ist eine Absprache zwischen den diagnostischen Laboren zwingend erforderlich.